Statuten
GNPÖ - Gesellschaft für NeuroPsychologie Österreich 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins | 1.1 | Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Neuropsychologie Östereich (GNPÖ)" | | 1.2 | Der Verein hat seinen Sitz in Dorf 232, A-6323 Bad Häring | | 1.3 | Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. | | 1.4 | Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. | 2. Zweck des Vereins Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: - Die Förderung und Verbreitung von Neuropsychologie als interdisziplinäre Wissenschaft in experimentellen, angewandten und klinischen Tätigkeitsbereichen.
- Die Unterstützung der Tätigkeit ihrer Mitglieder in Neuropsychologischen Arbeitsfeldern.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden: | 3.1 | Ideelle Mittel Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, Einrichtung einer Bibliothek, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen. | | 3.2 | Materielle Mittel Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. | 4. Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in | 4.1 | ordentliche Mitglieder: Voraussetzung: Abschluss eines Hochschulstudiums der Psychologie | | 4.2 | außerordentliche Mitglieder: sind Personen, die die Ziele und Interessen des Vereins unterstützen und kein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie besitzen. | | 4.3 | fördernde Mitglieder: sind Juristische und natürliche Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern und die Ziele der GNPÖ besonders unterstützen. | | 4.4 | Ehrenmitglieder: sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. | 5. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam. 6. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. | 6.1 | Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist doch dem Vorstand schriftlich bis 3 Monate vor Jahresende anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber. | | 6.2 | Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. | | 6.3 | Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann einstimmig vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung mit 2/3 der Mitgliederversammlung die 2/3 Mehrheit der Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt. | Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit. 8. Die Generalversammlung | 8.1 | Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. | | 8.2 | Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden. | | 8.3 | Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. | | 8.4 | Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. | | 8.5 | Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. | | 8.6 | Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimm- und wahlberechtigten Mitglieder beschlussfähig. | | 8.7 | Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. | | 8.8 | Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. | 9. Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: - Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Beschlussfassung über den Voranschlag,
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
10. Der Vorstand | 10.1 | Der Vorstand besteht aus - dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer und Stellvertreter
- dem Schatzmeister und Stellvertreter
- Beisitzern
| | 10.2 | Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. | | 10.3 | Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. | | 10.4 | Der Vorstand wird vom Ersten Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. | | 10.5 | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. | | 10.6 | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | | 10.7 | Der Vorsitz führt der Ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. | | 10.8 | Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 10.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 10.9.) und Rücktritt (Pkt. 10.10.). | | 10.9 | Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner bzw. ihrer Funktion entheben. | | 10.10 | Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. | 11. Aufgabenkreis des vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Befugnisse und Aufgaben der Vorstandsmitglieder geregelt werden. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: - Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
- er kann Vollmachten zur Vornahme von Rechtshandlungen erteilen
12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitlgieder | 12.1 | Der Erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. | | 12.2 | Im Innenverhältnis gilt folgendes: - Der Erste Vorsitzende führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen: diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Ersten Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Der Erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Schatzmeister zu unterfertigen.
- Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Schatzmeister verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird dadurch nicht berührt.
| 13. Die Rechnungsprüfer | 13.1 | Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. | | 13.2 | Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. | | 13.3 | Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 10.2., 10.8., 10.9. und 10.10. sinngemäß. | 14. Das Schiedsgericht | 14.1 | In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. | | 14.2 | Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. | | 14.3 | Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. | 15. Auflösung der Vereins | 15.1 | Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 8.7. der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden. | | 15.2 | Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und das Datum der freiwilligen Auflösung, das Erfordernis der Abwicklung, sowie Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen 4 Wochen nach der Auflösung mitzuteilen. | | 15.3 | Das im Falle der freiwilligen Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist einer von der die Auflösung beschließende Generalversammlung zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und als solche im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder von einem durch die Generalversammlung hiezu bestimmten Liquidator zu übergeben |
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